BERUFSPFLICHTEN DES PSYCHOTHERAPEUTEN
… Unter anderem:
Der Psychotherapeut hat seinen Beruf nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben. Diesem Erfordernis ist insbesondere durch den regelmäßigen Besuch von in- oder ausländischen Fortbildungsveranstaltungen zu entsprechen.
Der Psychotherapeut/Die Psychotherapeutin darf nur mit Zustimmung des Behandelten oder seines /ihres gesetzlichen Vertreters/Vertreterin Psychotherapie ausüben.
Der Psychotherapeut/Die Psychotherapeutin ist verpflichtet, dem /der Behandelten oder seinem/ihrem gesetzlichen Vertreter/Vertreterin alle Auskünfte über die Behandlung, insbesondere über Art, Umfang und Entgelt, zu erteilen. (BGBI, Nr. 361; § 14)